VG Gelsenkirchen: Vorläufiger Rechtsschutz zur Aussetzung der Abschiebung abgelehnt

Montag, 04.09.2023

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem Beschluss vom 27. März 2023 (Az. 8 L 405/23) einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zur Aussetzung der Abschiebung abgelehnt.

Der Antragsteller hatte beantragt, die Abschiebung vorläufig auszusetzen, zumindest bis über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG entschieden wurde. Das Gericht sah jedoch keinen Anordnungsanspruch des Antragstellers gegeben. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Jedoch fehlt es dem Antragsteller an einem subjektiven Recht auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte seinen Asylantrag bereits als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zudem hatte der Antragsteller keinen Anspruch auf die vorläufige Unterlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller nicht fünf Jahre ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hatte, weshalb ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nicht gegeben war.

Zudem hatte der Antragsteller sich nach einem fehlgeschlagenen Abschiebeversuch unerlaubt und für die zuständige Ausländerbehörde nicht greifbar im Inland aufgehalten. Das Gericht wies darauf hin, dass Unterbrechungen des Aufenthalts, die nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurden, schädlich sind und die erforderliche ununterbrochene fünfjährige Aufenthaltszeit im Bundesgebiet im Sinne von § 104c AufenthG unterbrechen. Eine Änderung des Beschlusses vom 18. Mai 2022, mit dem die Abschiebung des Antragstellers ebenfalls abgelehnt wurde, kam nicht in Betracht, da keine Änderung der maßgeblichen Umstände vorlag.

Aufgrund der Entscheidung trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurde auf 1.250 Euro festgesetzt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

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