Der Amtsermittlungsgrundsatz ist ein Prinzip des Strafverfahrensrechts und besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet sind, von Amts wegen alle relevanten Tatsachen zu ermitteln, die für die Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Beschuldigten relevant sein könnten. Dies bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht nur aufgrund von Anzeigen oder Anträgen tätig werden, sondern auch von sich aus Ermittlungen einleiten müssen, wenn ein Anfangsverdacht für eine Straftat vorliegt. Der Amtsermittlungsgrundsatz dient dazu, sicherzustellen, dass Straftaten nicht unentdeckt bleiben und die Wahrheit im Strafverfahren ans Licht kommt.