Der Außenbereich bezeichnet im Baurecht und Raumordnungsrecht die Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile einer Gemeinde. Der Außenbereich ist durch besondere rechtliche Regelungen geschützt und darf in der Regel nicht bebaut oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke genutzt werden. Baumaßnahmen und Vorhaben im Außenbereich sind in vielen Ländern genehmigungspflichtig und unterliegen dem Prinzip der Außenbereichsklausel. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wie zum Beispiel bei Vorhaben, die dem öffentlichen Interesse dienen oder einen besonderen Bedarf erfüllen. Der Außenbereich ist ein bedeutsames Instrument des Flächen- und Umweltschutzes und dient der Erhaltung von Natur- und Landschaftsräumen.