Die Bedarfsgemeinschaft ist ein Begriff im Sozialrecht und bezieht sich auf die Zusammenlegung von Leistungsberechtigten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Wenn mehrere Personen in einem Haushalt zusammenleben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, werden sie als Bedarfsgemeinschaft eingestuft. Dies hat Auswirkungen auf die Berechnung und Gewährung der Sozialleistungen, da die finanziellen Bedarfe gemeinsam ermittelt und berücksichtigt werden. Die Bedarfsgemeinschaft kann aus einem oder mehreren erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie deren Partner und Kindern bestehen. Es gelten bestimmte Regeln und Anforderungen bezüglich der Bildung und Auflösung von Bedarfsgemeinschaften.