Die Beiladung ist ein prozessualer Begriff und bezeichnet die Hinzuziehung eines Dritten zu einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren. Die Beiladung erfolgt auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen, wenn die Entscheidung über den Streitgegenstand nicht ohne die Beteiligung des Dritten getroffen werden kann. Die beigeladene Person wird nicht zum Hauptbeteiligten des Verfahrens, sondern ist lediglich „Beigeladener“ und hat eine Nebenrolle. Die Beiladung dient dazu, alle betroffenen Interessen zu berücksichtigen und das Gerichtsurteil umfassend und rechtskräftig zu gestalten.