Die Beteiligtenfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer Person, an einem gerichtlichen Verfahren als Partei teilzunehmen. Beteiligtenfähig sind grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen, die ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Entscheidung haben. Das bedeutet, dass sie durch das Verfahren in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen betroffen sein müssen. Die Beteiligtenfähigkeit ist eine wichtige Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs, wie etwa einer Klage oder eines Antrags. Sie ermöglicht es den Beteiligten, ihre Ansprüche vor Gericht geltend zu machen und ihre Interessen vertreten zu lassen.