Eigene Sache bezeichnet im Zivilprozessrecht einen Rechtsstreit, in dem die Parteien ihre eigenen Rechte und Interessen durchsetzen und nicht als Vertreter oder Bevollmächtigte anderer handeln. Ein Rechtsstreit wird zur eigenen Sache, wenn die Parteien unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen sind und persönlich als Kläger oder Beklagte auftreten. Eine eigene Sache unterscheidet sich von einem Prozess, bei dem eine Person als Vertreter oder Bevollmächtigter für eine andere Person oder eine juristische Person handelt. In einem Prozess zur eigenen Sache können die Parteien ihre Anträge und Verteidigungen selbst formulieren und vor Gericht vortragen.