Die Einlassungen des Angeklagten bezeichnen dessen Äußerungen und Stellungnahmen im Rahmen eines Strafverfahrens. Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens hat der Angeklagte das Recht, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Er kann dazu schriftlich oder mündlich vor Gericht Stellung nehmen. In der Praxis geschieht dies in der Regel in Form der persönlichen Anhörung des Angeklagten. Die Einlassungen sind ein wesentlicher Bestandteil des rechtsstaatlichen Grundsatzes „Audiatur et altera pars“, wonach beide Seiten, also die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte, angehört werden müssen, bevor ein Urteil gefällt wird.