Das Einspruchsgesetz regelt die Möglichkeit, dass der Bundesrat Einspruch gegen bestimmte Gesetzesbeschlüsse des Bundestags einlegen kann. Gemäß Artikel 77 des Grundgesetzes (GG) hat der Bundesrat das Recht, binnen drei Wochen nach Beschlussfassung des Bundestags Einspruch einzulegen. Durch den Einspruch kann ein Gesetzesbeschluss gestoppt oder Änderungen verlangt werden. Ein Einspruch kann beispielsweise erhoben werden, wenn das betreffende Gesetz die Gesetzgebungskompetenz der Länder tangiert oder wenn die Interessen der Länder beeinträchtigt werden. Der Bundesrat kann jedoch nur in bestimmten Gesetzesbereichen, wie zum Beispiel im Steuerrecht oder im Bildungswesen, Einspruch einlegen.