Erfolgsdelikte sind Straftaten, bei denen die Vollendung der Tat von einem bestimmten Erfolg abhängt. Im Gegensatz zu Tätigkeitsdelikten, bei denen bereits die Handlung an sich strafbar ist, sind Erfolgsdelikte erst dann vollendet, wenn der angestrebte Erfolg eingetreten ist. Ein Beispiel für ein Erfolgsdelikt ist der Diebstahl, bei dem die Tat erst vollendet ist, wenn der Täter die Sache tatsächlich weggenommen hat. Der Erfolg, also der tatsächlich entstandene Schaden oder Nutzen, ist bei Erfolgsdelikten ein wesentliches Merkmal für die Strafbarkeit und die Höhe des Strafmaßes. Erfolgsdelikte sind in den meisten Rechtsordnungen genau definiert und unterliegen spezifischen Strafvorschriften.