Im juristischen Kontext bezeichnet der Begriff „fremde Sache“ Rechtsobjekte, die Eigentum einer anderen Person sind. Eine Sache gilt als „fremd“, wenn sie nicht zu dem Vermögen des Eigentümers gehört, sondern einer anderen Person oder juristischen Einheit gehört.Der Begriff „fremde Sache“ ist von großer Bedeutung im Zivilrecht, da er die Grundlage für die Regelungen des Eigentums und des Besitzes bildet. Hat eine Person eine fremde Sache in ihrem Besitz, so muss sie diese sorgfältig behandeln und darf sie nicht ohne Zustimmung des Eigentümers verändern, veräußern oder vernichten.Im Strafrecht spielt der Begriff „fremde Sache“ ebenfalls eine Rolle, da der unbefugte Besitz oder die Beschädigung einer fremden Sache als Straftatbestand gelten kann. Die Unterschlagung, der Diebstahl oder die Sachbeschädigung sind Beispiele für Straftaten, die den Umgang mit fremden Sachen betreffen.Es ist zu beachten, dass es im juristischen Sinne keine „fremde Sache“ gibt, wenn die betreffende Person ein Recht auf den Gegenstand hat, wie zum Beispiel ein Mietrecht oder ein Nutzungsrecht. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine fremde Sache, sondern um eine Sache, die einem anderen Recht unterliegt.