Die Gefährdung des Straßenverkehrs stellt eine Straftat dar, bei der eine konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer droht. Gemäß §315c des Strafgesetzbuches (StGB) wird diese Straftat mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Es handelt sich hierbei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das heißt, die Gefahr muss nicht in einer konkreten Schädigung oder Verletzung resultieren, sondern es genügt bereits die bloße Gefahr an sich.