Gefährdungsdelikte sind Straftaten, bei denen die Verursachung einer Gefahr für Rechtsgüter, wie zum Beispiel Leben, Gesundheit oder Eigentum, strafbar ist. Im Gegensatz zu Schädigungsdelikten, bei denen bereits eine Schädigung eingetreten sein muss, reicht es bei Gefährdungsdelikten aus, dass eine konkrete Gefahr für die betroffenen Rechtsgüter besteht. Beispiele für solche Delikte sind die Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c StGB) oder die Gefährdung durch Kernenergie (§§ 308, 309 StGB).