Gefahrenabwehr bezeichnet im Recht die Maßnahmen, die ergriffen werden, um Gefahren für die Allgemeinheit oder Einzelpersonen abzuwehren oder zu verhindern. Hierbei können sowohl rechtliche als auch tatsächliche Maßnahmen ergriffen werden. Das Ziel der Gefahrenabwehr besteht darin, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit oder Eigentum abzuwenden. Beispiele für Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind polizeiliche Kontrollen, Verkehrsüberwachung oder präventive Baumaßnahmen, um Naturkatastrophen vorzubeugen. Die Befugnisse zur Gefahrenabwehr sind in unterschiedlichen Gesetzen, wie zum Beispiel dem Polizeigesetz oder dem Ordnungswidrigkeitengesetz, geregelt.