Die Gefahrtragung beschreibt im Zivilrecht, ab wann die Haftung für einen Schaden auf den Käufer übergeht. Grundsätzlich geht die Gefahr beim Verbrauchsgüterkauf mit Übergabe der Ware vom Verkäufer auf den Käufer über. Erfolgt die Übergabe nicht beim Verbrauchsgüterkauf, geht die Gefahr erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Die Gefahrtragung regelt somit die Frage, wer das Risiko für eine Beschädigung oder den Verlust der Ware trägt. Eine zentrale Rechtsgrundlage für die Gefahrtragung ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere die §§ 446, 447 und 474. Unter bestimmten Umständen können die Parteien jedoch auch abweichende Vereinbarungen zur Gefahrtragung treffen, zum Beispiel in einem Kaufvertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.