Der Begriff des gesetzlichen Richters ist ein wichtiger Grundsatz des Rechtsstaatsprinzips und ist in Artikel 101 des Grundgesetzes verankert. Danach darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Gesetzlicher Richter bedeutet, dass ein Gerichtsverfahren von einem zuständigen und unabhängigen Richter entschieden werden muss. Dieser Richter wird durch das Gesetz bestimmt und ist in der Regel an ein bestimmtes Gericht gebunden. Es soll dadurch verhindert werden, dass eine Person willkürlich einem anderen Richter zugewiesen wird, der möglicherweise voreingenommen oder nicht zuständig ist.

Der Grundsatz des gesetzlichen Richters ist daher ein wesentliches Element des rechtsstaatlichen Verfahrensrechts und gewährleistet eine faire und objektive Rechtsprechung.