Im Strafrecht bezeichnet der Begriff der Heimtücke eine besondere Art der Tatausführung, bei der der Täter das Überraschungsmoment ausnutzt, um eine Straftat zu begehen. Bei einer heimtückischen Tat handelt es sich um eine hinterhältige, gemeine Vorgehensweise, bei der der Täter die arg- und wehrlose Lage des Opfers bewusst ausnutzt.

Eine heimtückische Tat ist charakterisiert durch den Umstand, dass das Opfer aufgrund der Vorgehensweise des Täters keine Möglichkeit hat, sich zur Wehr zu setzen oder sich zu schützen. Der Täter handelt bewusst planvoll und nutzt die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers aus, um die Tat erfolgreich auszuführen.

Beispielhaft kann eine heimtückische Tat beim Mord vorliegen, wenn der Täter sein Opfer überrascht und unerwartet von hinten angreift, während das Opfer arglos ist und keine Möglichkeit hat, sich zu verteidigen.

Die Heimtücke stellt einen besonderen Strafmilderungsgrund dar und kann die Tat strafrechtlich erheblich erschweren. Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wird die Heimtücke als strafverschärfender Umstand berücksichtigt und kann zu einer höheren Strafe führen.