Im Strafrecht bezeichnet der Begriff „Heranwachsende“ Personen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, aber noch nicht das 21. Lebensjahr erreicht haben. Der Übergang vom Jugendstrafrecht zum Erwachsenenstrafrecht erfolgt somit bei Vollendung des 21. Lebensjahres.

Heranwachsende werden als eigene Gruppe betrachtet, da sie sich in einer Entwicklungsphase befinden, in der sie sowohl Merkmale von Jugendlichen als auch von Erwachsenen aufweisen können. Aufgrund dieser besonderen Situation wird bei der Strafverfolgung und -urteilung von Heranwachsenden eine differenziertere Betrachtung vorgenommen.

Im Jugendstrafrecht wird bei der Bestimmung des Strafmaßes für Heranwachsende Berücksichtigung auf deren Entwicklungsstand und Persönlichkeitsentwicklung genommen. Es wird versucht, bei der Sanktionierung erzieherische Maßnahmen zu bevorzugen und eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern.

Gleichzeitig können jedoch auch verschärfte Strafen für Heranwachsende verhängt werden, wenn es sich um besonders schwere Straftaten handelt oder der Heranwachsende besonders reif und verantwortungsbewusst war.