Das kirchliche Arbeitsrecht umfasst die Rechtsnormen, die für das Arbeitsverhältnis von Mitarbeitern der Kirche gelten. Es unterscheidet sich in einigen Bereichen vom allgemeinen Arbeitsrecht und beruht auf den spezifischen Bestimmungen der religiösen Institution.

Eine der wichtigsten Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts ist das Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Dadurch kann sie eigenständig über die Einstellung, Kündigung und Beförderung von Mitarbeitern entscheiden, ohne sich an die regulären arbeitsrechtlichen Vorschriften halten zu müssen. Die Kirche kann dabei auch eigene ethische oder religiöse Anforderungen an die Mitarbeiter stellen.

Ein weiteres Merkmal des kirchlichen Arbeitsrechts sind die kirchlichen Arbeitsgerichte. Diese dienen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitarbeitern und der Kirche. Die Entscheidungen der kirchlichen Arbeitsgerichte sind endgültig und können nicht vor staatlichen Gerichten angefochten werden.

Trotz dieser Sonderregelungen des kirchlichen Arbeitsrechts müssen Mitarbeiter der Kirche in einigen Bereichen, wie z.B. im Bereich des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts, den allgemeinen Gesetzen und Regelungen des Staates folgen.