Der Grundsatz „ne bis in idem“ ist ein lateinischer Ausdruck, der übersetzt „nicht zweimal in dasselbe“ bedeutet. Er besagt, dass niemand zweimal für dieselbe Tat bestraft oder verfolgt werden darf.

Dieser Grundsatz hat im deutschen Strafrecht eine verfassungsrechtliche Bedeutung und ist im Grundgesetz verankert. Er dient dem Schutz vor Doppelbestrafung und Doppelverfolgung und ist ein elementares Prinzip des rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Er gewährleistet die Rechtssicherheit und schützt den Einzelnen vor Willkür.

Der Grundsatz „ne bis in idem“ gilt jedoch nicht absolut. Unter bestimmten Voraussetzungen wie beispielsweise einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens kann eine erneute Strafverfolgung möglich sein. Auch kann eine Tat unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten geahndet werden, ohne dass dies als Doppelbestrafung gilt.