Die Prokura ist eine umfassende Vertretungsmacht, die einem Prokuristen vom Unternehmer eingeräumt wird. Der Prokurist kann somit in seinem Handlungsbereich selbstständig Entscheidungen treffen und das Unternehmen rechtsgültig vertreten. Die Prokura ist in der Regel schriftlich zu erteilen und kann sowohl für den Innen- als auch für den Außenverkehr gelten.

Der Prokurist kann sämtliche Rechtshandlungen für das Unternehmen vornehmen, für die keine ausdrückliche Vollmacht erforderlich ist. Dabei kann er sowohl Geschäfte des laufenden Betriebs als auch außergewöhnliche Geschäfte abschließen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Umfang der Prokura einzuschränken.

Die Prokura erlischt automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Prokuristen und dem Unternehmen oder durch den Widerruf der Prokura durch den Unternehmer. Ein Widerruf bedarf keiner Begründung, es sei denn, es wurde eine besondere Vereinbarung getroffen.