Das Recht lässt sich grundlegend in zwei Kategorien einteilen: dispositives Recht und zwingendes Recht. Diese Unterscheidung bezieht sich auf die Frage, ob die betreffende Rechtsnorm von den Beteiligten verändert oder abbedungen werden kann.

Dispositives Recht bezeichnet Regelungen, die von den beteiligten Parteien durch eine Vereinbarung abgeändert oder ausgeschlossen werden können. Diese Regelungen stellen also keine zwingenden Vorschriften dar, sondern dienen lediglich als Rahmen, innerhalb dessen die Beteiligten ihre Rechte und Pflichten individuell gestalten können. Beispiele für dispositives Recht sind Vereinbarungen in Verträgen, die von den Parteien frei ausgehandelt werden können.

Im Gegensatz dazu steht das zwingende Recht, auch als „unabdingbares“ oder „zwingendes“ Recht bezeichnet. Hierbei handelt es sich um Regelungen, von denen die Parteien nicht abweichen dürfen. Diese Vorschriften dienen dem Schutz von Rechtspositionen, die als besonders wichtig erachtet werden, und sollen verhindern, dass eine Partei durch einseitige Vertragsgestaltung benachteiligt wird. Zwingendes Recht kann nicht durch Vereinbarungen umgangen oder ausgehebelt werden.

Die Unterscheidung zwischen dispositivem und zwingendem Recht ist insbesondere für die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen relevant. Es ist zu prüfen, ob eine bestimmte Regelung durch die Parteien abgeändert werden kann oder ob sie zwingend eingehalten werden muss. Hierbei spielt auch der Schutz von Verbrauchern und schwächeren Vertragsparteien eine Rolle.