Das Selbstverwaltungsrecht bezeichnet die Befugnis von Körperschaften des öffentlichen Rechts, innerhalb eines gegebenen Rahmens eigenständig ihre Angelegenheiten zu regeln und ihre Verwaltung selbst zu organisieren. Es handelt sich hierbei um ein zentrales Prinzip des deutschen Verwaltungsrechts.

Die Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie beispielsweise Gemeinden, Landkreise oder Industrie- und Handelskammern, verfügen über eigene Satzungen, in denen ihre Aufgaben, Kompetenzen und Zuständigkeiten festgelegt sind. Diese Autonomie ermöglicht es ihnen, die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger vor Ort besser zu berücksichtigen und auf individuelle Gegebenheiten einzugehen.

Das Selbstverwaltungsrecht wird jedoch durch gesetzliche Vorgaben begrenzt. Die Körperschaften müssen ihre Tätigkeiten innerhalb der geltenden Rechtsordnung ausüben und dürfen keine Kompetenzen überschreiten. Zudem unterliegen sie der Aufsicht durch staatliche Behörden, die die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen überwachen.

Das Selbstverwaltungsrecht stellt somit einen Ausgleich zwischen staatlicher Kontrolle und der Notwendigkeit einer eigenständigen und bürgernahen Verwaltung dar. Es gewährleistet, dass die Interessen der Bürgerinnen und Bürger auf lokaler Ebene angemessen berücksichtigt werden.