Das Sonderrechtsverhältnis ist ein Begriff aus dem Bereich des Verwaltungsrechts. Es bezeichnet ein Rechtsverhältnis, das zwischen dem Staat oder einer staatlichen Institution und einem Privatperson entsteht. Im Sonderrechtsverhältnis stehen sich zwei ungleiche Parteien gegenüber: Der Staat als Träger hoheitlicher Befugnisse und der Bürger als Adressat dieser Befugnisse.

Das Sonderrechtsverhältnis ist durch die einseitige Ausübung hoheitlicher Rechte und Pflichten gekennzeichnet. Der Staat oder die staatliche Institution übt dabei einen bestimmten Hoheitsakt aus, wie beispielsweise die Erteilung einer Genehmigung oder die Durchführung einer behördlichen Maßnahme. Der Bürger hat hingegen die Pflicht, sich den hoheitlichen Anordnungen zu fügen.

Das Sonderrechtsverhältnis ist durch die Über- und Unterordnung der Parteien gekennzeichnet. Der Staat hat im Rahmen des Sonderrechtsverhältnisses mehr Rechte und Befugnisse als der Bürger. Das Sonderrechtsverhältnis bietet dem Bürger jedoch auch bestimmte Schutzrechte, wie beispielsweise den Anspruch auf rechtliches Gehör oder den Anspruch auf eine rechtmäßige Entscheidung.