Die Sperrzeit bezeichnet im Arbeitsrecht einen Zeitraum, in dem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld erhalten, weil sie die Voraussetzungen für den Anspruch darauf nicht erfüllen. Eine Sperrzeit kann verschiedene Gründe haben und wird von der Arbeitsagentur festgelegt.

Ein häufiger Grund für eine Sperrzeit ist, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst gekündigt haben oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen haben, ohne einen wichtigen Grund zu haben. In solchen Fällen wird eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängt, um die Eigenkündigung oder die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu sanktionieren.

Auch bei bestimmten Vertragsverletzungen oder Pflichtverletzungen können Sperrzeiten verhängt werden. Beispielsweise wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, eine zumutbare Arbeit ablehnen oder sich weigern, an Maßnahmen der Arbeitsvermittlung teilzunehmen.

Während der Sperrzeit haben die Betroffenen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Erst nach Ablauf der Sperrzeit kann der Anspruch wieder entstehen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Dauer der Sperrzeit richtet sich nach dem Grund und der Schwere des Verstoßes gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsrechts.