Der Tatbestandsirrtum ist eine Form des Irrtums im Strafrecht. Er liegt vor, wenn der Täter die objektiven Merkmale eines Straftatbestands nicht erkennt oder falsch einschätzt. Anders als beim Verbotsirrtum, bei dem der Täter von der Rechtswidrigkeit der Tat irrt, bezieht sich der Tatbestandsirrtum lediglich auf die objektiven Voraussetzungen eines bestimmten Straftatbestands.

Der Tatbestandsirrtum kann in zwei Formen auftreten: Der unbeachtliche und der beachtliche Tatbestandsirrtum. Ein unbeachtlicher Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Irrtum keine Auswirkungen auf die Strafbarkeit der Tat hat. Ein beachtlicher Tatbestandsirrtum hingegen führt dazu, dass der Täter nicht bestraft werden kann, da er die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt hat.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Tatbestandsirrtum nicht in jedem Fall zu einer Straffreiheit führt. Je nachdem, ob der Täter fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, können andere Tatbestände erfüllt sein, die zu einer Bestrafung des Täters führen können.