Die unterlassene Hilfeleistung ist ein strafrechtlicher Tatbestand, der in § 323c des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Sie liegt vor, wenn eine Person in einer Notsituation nicht hilft, obwohl dies erforderlich und zumutbar wäre. Der Begriff der Notsituation ist weit zu verstehen und umfasst sowohl lebensbedrohliche Situationen als auch solche, in denen eine erhebliche Gefahr für die körperliche Unversehrtheit besteht.

Die unterlassene Hilfeleistung ist strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. Die Strafe erhöht sich auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, wenn durch das Unterlassen der Hilfeleistung der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung verursacht wird.

Es gibt jedoch Ausnahmen von der Strafbarkeit, zum Beispiel wenn die Hilfeleistung mit einer erheblichen eigenen Gefahr verbunden ist oder wenn die Hilfeleistung aus anderen Gründen unterbleiben darf. Eine solche Ausnahme kann zum Beispiel vorliegen, wenn eine ärztliche Behandlung gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden müsste.