Die Verdachtskündigung ist eine besondere Form der personenbedingten Kündigung im Arbeitsrecht. Sie kommt zum Einsatz, wenn der Arbeitgeber den Verdacht hat, dass der Arbeitnehmer eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat.

Um eine wirksame Verdachtskündigung aussprechen zu können, muss der Arbeitgeber den Verdacht zunächst sorgfältig prüfen und objektive Anhaltspunkte für die Pflichtverletzung vorlegen können. Ein bloßer subjektiver Verdacht reicht nicht aus. Die Beweislage muss so eindeutig sein, dass es für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Im Rahmen einer Verdachtskündigung muss das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber zunächst weniger einschneidende Maßnahmen wie eine Abmahnung oder Versetzung in Betracht ziehen muss, bevor er zur Kündigung greifen kann.

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, gegen eine Verdachtskündigung gerichtlich vorzugehen und die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen. Dafür ist es notwendig, dass er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreicht.