Die Verjährung bezeichnet den Zeitraum, nach dem ein Rechtssubjekt einen Anspruch nicht mehr geltend machen kann oder selbst von Forderungen befreit ist.

Das deutsche Zivilrecht unterscheidet zwischen der regelmäßigen und der besonderen Verjährungsfrist. Die regelmäßige Frist beträgt gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und dem Gläubiger bekannt ist. Kürzere oder längere Fristen können ausdrücklich im Gesetz bestimmt sein oder durch Vertrag vereinbart werden.

Die besonderen Verjährungsfristen des BGB sind hingegen in verschiedenen Paragrafen geregelt und betreffen spezielle Fallgruppen. Sie variieren zwischen sechs Monaten und 30 Jahren. Beispiele sind Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, die nach drei Jahren verjähren, oder Ansprüche auf Herausgabe von Grundstücken, für die eine Frist von 30 Jahren gilt.

Im Strafrecht hingegen erlischt durch die Verfährung das Recht des Staates, eine Straftat zu verfolgen oder eine Strafe zu vollstrecken. Die Länge der Frist hängt hier von der Schwere der Straftat ab.

Durch bestimmte Handlungen oder Ereignisse kann die Fristunterbrechung oder -hemmung eintreten. Das heißt, die Frist beginnt erneut zu laufen oder wird für eine bestimmte Zeit ausgesetzt. Solche Handlungen sind beispielsweise gerichtliche Maßnahmen,rmittlungstätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder Anerkenntnisse des Schuldners. Bei einer Hemmung wird die bereits verstrichene Zeit jedoch nicht auf die neue Frist angerechnet.