Der Begriff „Zwang, unmittelbarer“ ist ein juristischer Terminus, der im Strafrecht Anwendung findet. Er bezeichnet eine Zwangshandlung, die direkt vom Täter selbst ausgeübt wird, um eine bestimmte Handlung oder Unterlassung zu erzwingen.

Die unmittelbare Zwangshandlung unterscheidet sich von der mittelbaren Zwangshandlung, bei der der Täter eine andere Person einspannt, um den Zwang auszuüben. Beim „Zwang, unmittelbarer“ ist der Täter selbst handelnd tätig und setzt beispielsweise körperliche Gewalt, Bedrohungen oder Nötigung ein, um sein Ziel zu erreichen.

Der unmittelbare Zwang ist eine Straftat und kann je nach Schwere und Ausmaß der Zwangshandlung unterschiedlich geahndet werden. In der Regel stellt er eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit dar und kann als Nötigung, Erpressung oder Körperverletzung strafbar sein.

Ein typisches Beispiel für einen unmittelbaren Zwang ist eine Bedrohung mit Gewalt, um jemanden zur Herausgabe von Geld oder Wertgegenständen zu zwingen. Die Nötigung durch unmittelbaren Zwang gehört zu den schwerwiegendsten Straftaten und wird entsprechend verfolgt und bestraft.