AG Hanau: Doppelhaushälfte ist Einfamilienhaus

Mittwoch, 19.07.2023

In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Hanau, 34. Zivilabteilung, wurde am 07.07.2023 (Aktenzeichen: 34 C 126/22) eine Entscheidung bezüglich einer Mieterhöhung für eine Doppelhaushälfte getroffen. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass ein Zuschlag für Einfamilienhäuser aus dem Mietspiegel auch auf Doppelhaushälften angewendet werden kann, ohne dass diese allein- oder freistehend sein müssen.

Der Rechtsstreit entstand zwischen dem Kläger als Vermieter und den Beklagten als Mietern einer Doppelhaushälfte, die sich in Hanau befindet. Das Mietverhältnis besteht seit dem Jahr 2015, und die monatliche Nettokaltmiete blieb seit Mietbeginn unverändert. Allerdings begehrte der Kläger mit einem Schreiben vom 27.09.2022 die Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete aufgrund des Mietspiegels für die Region. Die Beklagten lehnten die Mieterhöhung ab und argumentierten, dass der Zuschlag für Einfamilienhäuser im Mietspiegel nur für freistehende Einfamilienhäuser gelten könne und nicht auf Doppelhaushälften anwendbar sei.

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und entschied zugunsten des Klägers. Es wurde festgestellt, dass die streitgegenständliche Doppelhaushälfte durchaus als Einfamilienhaus im Sinne des Mietspiegels einzustufen sei. Daher sei der Zuschlag von 25 %, der für Einfamilienhäuser vorgesehen ist, auch auf diese Doppelhaushälfte anwendbar. Die Begründung lag darin, dass der Mietspiegel nicht nur freistehende Einfamilienhäuser, sondern auch Reihenhäuser und Doppelhaushälften umfasst. Die Nutzung eines Grundstücks (Garten) sowie die Tatsache, dass Mieter einer Doppelhaushälfte keine anderen Mieter im Treppenhaus dulden müssen, wurden als Argumente für den Zuschlag herangezogen.

Zusätzlich zu dem Zuschlag für Einfamilienhäuser wurde auch ein weiterer Zuschlag von 5 % für ein zweites Bad bzw. WC festgesetzt. Hingegen wurden Zuschläge für hochwertigen Bodenbelag und eine Terrasse nicht berücksichtigt, da entsprechende Informationen und Nachweise seitens des Klägers nicht vorlagen oder die Voraussetzungen des Mietspiegels nicht erfüllt waren.

Nach Berücksichtigung aller Zuschläge ergab sich eine ortsübliche Vergleichsmiete von 9,58 €/qm für die streitgegenständliche Doppelhaushälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgeteilt.

Zusammenfassend stellte das Amtsgericht Hanau fest, dass ein Zuschlag für Einfamilienhäuser aus dem Mietspiegel auch auf Doppelhaushälften anwendbar ist, unabhängig davon, ob diese freistehend sind oder nicht. Die Mieter der Doppelhaushälfte müssen somit einer Mieterhöhung aufgrund des entsprechenden Zuschlags zustimmen.