VG Minden: Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften, aber keine Unzuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes

Freitag, 01.09.2023

Das Verwaltungsgericht Minden hat in einem Urteil vom 27.03.2023 (Aktenzeichen: 8 K 1271/22) einen Bescheid des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.03.2022 aufgehoben. Dieser Bescheid widerruft die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers und forderte ihn auf, seine Waffen und Munition an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Das Gericht entschied jedoch, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Erlaubnisse nicht vorliegen.

Der Kläger ist seit dem 21.05.1979 im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 24.08.2020 wurde festgestellt, dass der Kläger Waffen und Munition zusammen in seinem Waffenschrank aufbewahrt hatte, was gegen die Aufbewahrungsvorschriften verstößt. Die Kreispolizeibehörde I. stellte daraufhin die Waffen, Munition und Waffenbesitzkarte des Klägers sicher. Am 15.09.2020 gab die Behörde dem Kläger seine Waffen und Munition zurück und wies ihn darauf hin, dass bei einem erneuten Verstoß der Widerruf der Erlaubnis drohen könnte.

Die Kreispolizeibehörde I. hörte den Kläger am 29.11.2021 zu einem beabsichtigten Widerruf seiner Erlaubnisse an und widerrief diese schließlich mit Bescheid vom 25.03.2022. Der Kläger erhob daraufhin am 25.04.2022 Klage gegen diesen Bescheid. Er argumentierte, dass er nicht waffenrechtlich unzuverlässig sei, da ihm die Behörde die Waffen und Munition am 15.09.2020 wieder zurückgegeben habe.

Das Verwaltungsgericht Minden gab dem Kläger recht und hob den Widerrufsbescheid auf. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Erlaubnisse nicht gegeben sind. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes kann eine Erlaubnis nachträglich widerrufen werden, wenn Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten. Eine Erlaubnis kann versagt werden, wenn dem Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Im vorliegenden Fall wäre eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b des Waffengesetzes in Betracht gekommen, da Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger nicht vorsichtig oder sachgemäß mit Waffen und Munition umgeht oder sie nicht sorgfältig verwahrt. Das Gericht entschied jedoch, dass der Kläger nicht waffenrechtlich unzuverlässig ist.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zwar ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften festgestellt worden sei, jedoch sei dieser nicht ausreichend, um die Prognose zu stützen, dass der Kläger zukünftig nicht ordnungsgemäß mit Waffen und Munition umgehen werde. Der Kläger habe bereits seit

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