AG Hanau: Garagenmietvertrag kann nicht ohne Wohnraummietvertrag gekündigt werden

Donnerstag, 15.06.2023

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass ein Garagenmietvertrag nicht getrennt von einem zugleich bestehenden Wohnraummietvertrag gekündigt werden kann.

In dem konkreten Fall hatten die Parteien am 16.10.2018 sowohl einen Wohnraummietvertrag als auch einen Mietvertrag über eine Garage auf demselben Grundstück abgeschlossen. Die Klägerin, Vermieterin der Garage, hatte daraufhin den Garagenmietvertrag gekündigt, die Beklagten gaben die Garage jedoch nicht heraus. Die Klägerin argumentierte, dass die beiden Verträge rechtlich selbständig seien und der Garagenmietvertrag somit nicht den Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietvertrags unterliege.

Das Amtsgericht war jedoch der Ansicht, dass es sich bei den beiden Verträgen um ein einheitliches Mietverhältnis handele, das nur gemeinsam gekündigt werden könne. Dies ergebe sich sowohl aus dem zeitgleichen Abschluss beider Verträge als auch dem erkennbaren „Verknüpfungswillen“ der Beklagten.

Der Bundesgerichtshof habe zwar entschieden, dass die Aufteilung der Verträge in verschiedene Urkunden zunächst für separate Verträge spreche, jedoch stehe dies im Widerspruch zur überwiegenden Rechtsprechung des Bundesgerichthofs und werde nicht überzeugend begründet. Entscheidend sei der objektiv festzustellende „Verknüpfungswille“ der Parteien, wobei bereits der Verknüpfungswille einer Partei ausreiche.

Auch die Tatsache, dass die Verträge nicht aufeinander verweisen, stehe einer Einheitlichkeit der Verträge nicht entgegen, da dies aufgrund der Lage der Objekte auf einem Grundstück anders zu bewerten sei. Die Klauseln in dem Garagenmietvertrag, die eine Trennung von diesem Vertrag und dem Wohnraummietvertrag anordnen, seien unwirksam und würden keinen Rückschluss auf den Willen der Parteien bei Vertragsschluss zulassen. Die Klage wurde daher abgewiesen und die Klägerin wurde verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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