AG Hanau: Todesdrohungen gegen die Vermieterin rechtfertigen eine fristlose Kündigung

Freitag, 09.06.2023

Am 22. Mai 2023 entschied das AG Hanau im Fall mit dem Aktenzeichen 34 C 80/22, dass eine Bedrohung des Mieters mit der Aufforderung, sich ein Messer geben zu lassen, eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Selbst wenn es im weiteren Verlauf zu Tätlichkeiten kommt, ist dies ohne Relevanz.

Das Gericht hat nachgewiesen, dass die Beklagte die Klägerin verbal beleidigt und mit dem Tod bedroht hat, und dass sie die Zeugin dazu aufgefordert hat, ihr ein Messer zu bringen. Andere Zeugen haben bestätigt, dass die Aggression allein von der Beklagten ausging und es keine Übergriffe aus dem Lager der Klägerin gab. Das Gericht hat die Klage für zulässig und in dem nach teilweiser Erledigung verbleibenden Umfang für begründet erklärt. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 €. Die Beklagten müssen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin als Vermieterin und der Beklagte als Mieter hatten seit 2020 ein Mietverhältnis. Die Klägerin und die Beklagte bewohnen Wohnungen im selben Haus. Zwischen ihnen gab es schon länger Streit über die Gartennutzung. Am Abend des 26. August 2022 kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung vor der Wohnung der Klägerin. Die Tochter der Beklagten brachte ein großes Küchenmesser, welches die Beklagte an sich nahm. Drei Tage später kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Sie forderte vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.134,55 €. Nachdem die Beklagten ausgezogen waren, erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 den Räumungsantrag für erledigt.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung ein Mobiltelefonvideo vom Vorfallstag sowie Zeugenaussagen evaluiert. Es war überzeugt davon, dass die Beklagte die Klägerin verbal beleidigt und mit dem Tod bedroht hat, und dass sie die Zeugin A aufgefordert hat, ihr ein Messer zu bringen. Die Aussagen der Zeugen B, C, D und E decken sich mit dem Inhalt des Mobiltelefonvideos. Die Aussagen der Zeugin F, die behauptet, weder ein Messer gebracht noch nach einem solchen verlangt zu haben, erachtet das Gericht als nicht glaubhaft.

Das Gericht entschied, dass die Beklagten ihre Pflichten aus dem Mietvertrag schwerwiegend verletzt haben und die Klägerin das Recht zur außerordentlichen Kündigung hat. Das Verhalten der Beklagten kann nicht mit Selbstverteidigung oder Notwehr gerechtfertigt werden. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Diese belaufen sich auf 1.134,55 €.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

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