Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat drei Angeklagte wegen Mitgliedschaft in der rechtsextremen „Goyim Partei“ verurteilt. Der Beschluss wurde am 28. Juni 2023 verkündet. Die Angeklagten wurden wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und zahlreicher Fälle der Volksverhetzung zu Freiheitsstrafen zwischen zwei und fünf Jahren verurteilt. Einer der Angeklagten wurde zusätzlich wegen der Gründung der Gruppierung verurteilt.
Die Hauptverantwortung für die Hassbotschaften und antisemitischen Inhalte auf der russischen Internetplattform vk.com lag bei einem der Angeklagten, J. Er veröffentlichte auf den Seiten der „Goyim Partei“ antisemitische Botschaften und verwendete den Namen „Goyim Partei“ sowie ein hakenkreuzähnliches Logo, um den Anschein einer weltweit aktiven politischen Bewegung zu erwecken. Er erstellte auch Seiten für vermeintliche nationale Untergruppen der „International Goyim Party“, darunter die „Goyim Partei Deutschland“. Diese Seiten waren öffentlich zugänglich und wurden von deutschen und internationalen Nutzern häufig besucht.
Die beiden Mitangeklagten teilten die rechtsextreme Gesinnung und schlossen sich J. an, um gemeinsam Hassbotschaften gegen Juden zu verbreiten und Nutzer zu gewaltsamen Angriffen aufzustacheln. Gemeinsam wollten sie Antisemitismus schüren und letztlich die Vernichtung von Juden weltweit erreichen. Ihre Ziele wurden in einem Manifest niedergeschrieben. Die Angeklagten veröffentlichten auf den Goyim-Seiten zahlreiche Hassinhalte, in denen sie Juden diskreditierten und diffamierten sowie teilweise den Holocaust leugneten oder verharmlosten. Jedoch blieb die von ihnen angestrebte Mobilisierung größerer Bevölkerungsgruppen aus.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf ordnete die „Goyim-Bewegung“ als kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB ein. Die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift können auch dann erfüllt sein, wenn die Beteiligten nur über das Internet kommunizieren. Die Überprüfung des Urteils durch den für Staatsschutzsachen zuständigen 3. Strafsenat ergab keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, außer einer Reduzierung der Anzahl der Taten und der damit einhergehenden Änderung der Schuldsprüche. Das Urteil ist somit insgesamt rechtskräftig.
Die Vorinstanz war das Oberlandesgericht Düsseldorf. Das maßgebliche Gesetz für die Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung ist § 129 StGB. Diese Vorschrift legt fest, dass eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe für diejenigen gilt, die eine Vereinigung gründen oder sich an einer Vereinigung beteiligen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist. Die Unterstützung einer solchen Vereinigung oder das Werben um Mitglieder oder Unterstützer wird ebenfalls bestraft.
Für die zahlreichen Fälle der Volksverhetzung wurden die Angeklagten gemäß § 130 StGB verurteilt. Diese Vorschrift sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, wenn jemand in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine bestimmte Gruppe aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde anderer angreift. Auch die Verbreitung solcher Inhalte oder das Angebot für Personen unter 18 Jahren wird bestraft.
Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Verharmlosung oder Leugnung von unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen öffentlich oder in einer Versammlung ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden können, sofern dadurch der öffentliche Frieden gestört wird.