Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 02.05.2023 (Aktenzeichen: 12 Sa 765/22 SK) entschieden, dass ein Betrieb, in dem arbeitszeitlich überwiegend Ofenbauarbeiten ausgeführt werden, den Regelungen des Tarifvertrags für das Baugewerbe (VTV) unterliegt. Obwohl dieser Betrieb nicht direkt von den Regelungen des VTV erfasst wird, erfüllt er die Voraussetzungen für die Rückausnahme „soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden“.
Das Gericht stellte fest, dass der VTV keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung der Rückausnahme enthält. Die Klage der Arbeitnehmerin wurde abgewiesen und die Berufung der Arbeitgeberin teilweise abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Arbeitnehmerin zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.
In dem Verfahren ging es darum, ob die Sozialkassen der Beklagten zur Rückerstattung von Beiträgen verpflichtet sind, die sie von der Klägerin für die Kalenderjahre 2014 und 2016 erhalten haben. Die Beklagten sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien und haben Anspruch auf die zur Finanzierung von Zusatzversorgungskassen- und Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren festgesetzten Beiträge. Die Klägerin betreibt einen Betrieb, in dem zunehmend Ofenbauarbeiten ausgeführt wurden. Sie verweigerte seit dem Jahr 2017 die Entrichtung von Beiträgen mit der Begründung, dass sie einen aus dem Geltungsbereich des VTV ausgenommenen Betrieb führt.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hatte in erster Instanz entschieden, dass die Klage überwiegend abgewiesen wird und teilweise stattgegeben wird. Es stellte fest, dass die Klägerin für die Kalenderjahre 2014 bis 2016 rechtsgrundlos Leistungen an den Beklagten zu 1 erbracht hat, da ihr Betrieb als Betrieb des Ofensetzer Handwerks dem Geltungsbereich des VTV unterliegt. Das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass die Rückausnahme in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 5 VTV einschlägig ist und der Betrieb der Klägerin damit den Regelungen des VTV unterliegt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine einschränkende Auslegung der Rückausnahme beabsichtigt haben. Daher wurde die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen und die Berufung der Arbeitgeberin teilweise abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Arbeitnehmerin zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.