LG Arnsberg: Keine „andere Wohnform“, keine Nachvergütung für Pflege

Dienstag, 27.06.2023

Am 13.06.2023 erging am Landgericht Arnsberg ein Beschluss der 5. Zivilkammer in einem Betreuungsverfahren (Aktenzeichen: 5 T 77/23). Es ging um die Festsetzung der Betreuervergütung für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 31.12.2022.

Die Betroffene wurde langjährig gesetzlich betreut und lebte in der Einrichtung „W.“ in M., die vom „Q. M. e.V.“ betrieben wurde. Es gab einen Wohn- und Betreuungsvertrag, der u.a. eine „einfachste Behandlungspflege“ beinhaltete, die bei Bedarf durch interne oder externe Anbieter abgedeckt werden konnte. Der Betreuer beantragte die Nachvergütung und argumentierte, dass es sich bei „W.“ um eine „andere Wohnform“ handelte, wodurch eine höhere Betreuervergütung gerechtfertigt sei.

Das Amtsgericht Brilon wies den Antrag zurück, da es die Einrichtung „W.“ nicht als „andere Wohnform“ einstufte, sondern als stationäre Einrichtung. Gegen diesen Beschluss legte der Betreuer eine sofortige Beschwerde ein, die dem Landgericht Arnsberg vorgelegt wurde.

Die Beschwerdekammer des Landgerichts Arnsberg hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und setzte die Betreuervergütung für den genannten Zeitraum auf 895,60 € fest. Es wurde entschieden, dass die Einrichtung „W.“ nicht als stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform anzusehen ist, da die freie Wählbarkeit von Ärzten und behandlungspflegerischen Leistungen gegeben war.

Die Entscheidung des Landgerichts Arnsberg ist rechtskräftig, und es besteht keine Möglichkeit für weitere Rechtsmittel.