Am 09.06.2023 fällte das Landgericht Düsseldorf in einem Verkehrsunfallfall ein Urteil (Aktenzeichen: 16 O 248/22). Die Klage wurde überwiegend zugunsten des Klägers entschieden. Der Kläger forderte von der Beklagten, die für den Unfall verantwortlich war, Schadensersatz und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Der Unfall ereignete sich am 10.09.2022 zwischen den Fahrzeugen des Klägers und des Beklagten an einer Kreuzung. Beide Parteien stritten darüber, wer bei Rotlicht die Ampel passiert hatte.
Das Gericht entschied, dass die Beklagte die volle Haftung für den Unfall trägt, da ihr Fahrzeug bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren war. Der Kläger erhielt daher Schadensersatz in Höhe von 22.219,60 € für die Beschädigung seines Fahrzeugs sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.375,88 €.
Die Beklagte versuchte, das Restwertangebot ihres Fahrzeugs als Grundlage für die Schadensabwicklung zu nutzen. Das Gericht lehnte dies jedoch ab und entschied zugunsten des Klägers, dass er den Wiederbeschaffungsaufwand geltend machen kann, da die Reparaturkosten seines Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert überstiegen.
Die Klageforderung bezüglich der An- und Abmeldekosten des Fahrzeugs wurde abgewiesen, da der Kläger beabsichtigte, sein Fahrzeug nach der Reparatur weiterzunutzen, und somit keine An- und Abmeldekosten anfielen.
Das Gericht wies auch die Einwände der Beklagten hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung ab, da die Beklagte hierfür keine ausreichenden Beweise vorlegen konnte.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.