Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 19.05.2023 (Aktenzeichen: 38 O 178/22) entschieden, dass die Beklagte, ein Teil der Unternehmensgruppe ALDI SÜD, es künftig unterlassen muss, Verbrauchern Lebensmittel mit der Werbeaussage „Deutschlands bester Preis“ zu bewerben. Für jeden Verstoß gegen dieses Verbot droht der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000 oder ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt.
Der Sachverhalt des Falls ist wie folgt: Die Beklagte schaltete eine Anzeige in der Badischen Zeitung, in der sie verschiedene Lebensmittel, darunter Avocados, zu bestimmten Angebotspreisen bewarb. Die Avocados wurden als „NATUR LIEBLINGE Avocado Ursprung: siehe Sticker, Klasse I, Stück“ beschrieben. Auf einer Preiskachel waren zwei Preisangaben zu sehen, eine größere (€ 0,59 mit einem Sternchen versehen) und eine kleinere (€ 0,65 durchgestrichen). Über der Preiskachel befand sich eine rote Markierung mit der Aufschrift „Preis-Highlight“ und links daneben eine Kachel mit der Aufschrift „Deutschlands bester Preis“. Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist, hielt die Werbung für unlauter und mahnte die Beklagte erfolglos ab. Er beantragte vor Gericht, dass die Beklagte es künftig unterlassen soll, mit der Werbeaussage „Deutschlands bester Preis“ für Lebensmittel zu werben, wenn der beworbene Preis nicht der niedrigste in der Kategorie ist.
Das Gericht gab dem Kläger teilweise Recht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Werbeaussage „Deutschlands bester Preis“ für Lebensmittel. Es stellte fest, dass diese Werbeaussage irreführend sei, da sie den Eindruck erwecke, dass der beworbene Preis der niedrigste in Deutschland für das beworbene Lebensmittel in der beworbenen Kategorie sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Penny Markt GmbH im selben Zeitraum Avocados zu einem niedrigeren Preis (€ 0,55) angeboten habe. Das Gericht sah daher eine unlautere Wettbewerbshandlung und verbot der Beklagten, mit dieser Werbeaussage zu werben.