Das Landgericht Lübeck hat in einem Urteil vom 23.06.2023 (Az. 15 O 81/22) entschieden, dass ein Polizeibeamter des Landes Schleswig-Holstein für den Schaden haftet, der durch den Angriff seines Diensthundes auf ein Kind entstanden ist. Demnach muss der Beklagte, der als Diensthundeführer eingesetzt war, dem klagenden Land Schadensersatz in Höhe von 2.064,44 EUR zahlen. Außerdem wurde der Beklagte dazu verurteilt, dem klagenden Land weitere Schäden zu ersetzen, die aus dem Angriff entstanden sind oder noch entstehen werden.
In dem Fall hatte der Beklagte den Diensthund am Graswarder Strand in Heiligenhafen frei laufen lassen, obwohl sich zu diesem Zeitpunkt das geschädigte Kind und seine Mutter ebenfalls am Strand aufhielten. Der Hund lief zu dem Kind, schnappte nach ihm und biss es mehrfach an Kopf und Schenkeln. Das Kind erlitt dabei mehrere Verletzungen, die ärztlich behandelt werden mussten. Der Kläger, das Land Schleswig-Holstein, zahlte dem geschädigten Kind Schmerzensgeld und übernahm die Kosten für die ärztliche Behandlung. Anschließend forderte das Land vom Beklagten die Erstattung der geleisteten Zahlungen.
Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte seine Dienstpflicht verletzt habe, indem er den Hund von der Leine ließ, obwohl weitere Personen in der Nähe waren. Die einschlägigen Vorgaben für das Führen von Diensthunden würden grundsätzlich verlangen, den Hund anzuleinen, wenn sich andere Personen in der Nähe aufhalten. Diese Pflicht habe der Beklagte objektiv verletzt und somit grob fahrlässig gehandelt.
Das Gericht sprach dem geschädigten Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR zu, da es durch die Bisse am Kopf und an den Beinen verletzt wurde und mehrere Wochen in ärztlicher Behandlung war. Außerdem müsse der Beklagte die Lohnausfallkosten der Mutter des Kindes bezahlen, da diese infolge des Vorfalls nicht arbeiten konnte. Insgesamt muss der Beklagte dem klagenden Land somit 2.064,44 EUR zuzüglich Zinsen zahlen.
Die geltend gemachten Kosten für beschädigte Kleidung und Fahrtkosten wurden hingegen nicht zugesprochen, da das Land diese Positionen nicht anerkannt und auch nicht ausgezahlt hatte.
Das Gericht stellte außerdem fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Land alle weiteren Schäden zu ersetzen, die aus dem Angriff des Diensthundes entstanden sind oder noch entstehen werden. Diese Feststellung wurde getroffen, da das Land Regressforderungen der Krankenkasse des geschädigten Kindes geltend machen könnte. Der Anspruch ergibt sich aus § 48 BeamtStG in Verbindung mit § 51 LBG SH.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.