LG Lübeck: Mieterhöhung, Beklagte unterliegen vor Gericht

Dienstag, 04.07.2023

In einem Verfahren vor dem Landgericht Lübeck, 14. Zivilkammer, wurde am 29.06.2023 das Urteil im Aktenzeichen 14 S 95/22 gefällt. Die Klägerin forderte von den Beklagten Zustimmung zur Mieterhöhung für eine 70 qm große Wohnung in der Kurgartenstraße 135 in Lübeck, Baujahr 1918. Die bisherige Miete betrug 400 EUR zuzüglich 50 EUR für den Stellplatz und Betriebskostenvorauszahlungen. Ab 1. Januar 2022 verlangte die Vermieterseite eine monatliche Miete von 480 EUR zuzüglich Stellplatzkosten und Betriebskostenvorauszahlungen.

Das Amtsgericht hatte die Beklagten bereits zur Zustimmung der Mieterhöhung verurteilt, was diese jedoch anfechten wollten. Sie argumentierten, dass die Kappungsgrenze von 20 % nicht eingehalten wurde und ein Sachverständigengutachten zur angemessenen Vergleichsmiete fehlte. Die Berufungskläger verlangten daher die Aufhebung des Urteils und die Abweisung der Klage, während die Berufungsbeklagte die Zurückweisung der Berufung beantragte.

Das Landgericht Lübeck wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück. Die Kappungsgrenze war laut Gericht gewahrt, und es wurde keine Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Vergleichsmiete für die Wohnung benötigt. Die Mietspiegel von 2018 und 2021 galten als ausreichend für die Festlegung der angemessenen Miete, da die Vermutungswirkung der Richtigkeit dieser Mietspiegel nicht entkräftet wurde.

Das Urteil des Amtsgerichts Lübeck bleibt somit bestehen, und die Beklagten müssen die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, ohne Sicherheitsleistung. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Insgesamt zeigt dieser Fall die Bedeutung von Mietspiegeln für die Bemessung der ortsüblichen Vergleichsmiete und die Einhaltung gesetzlicher Regelungen bei Mieterhöhungen. Das Urteil verdeutlicht auch, dass die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung vor Gericht durchaus Erfolg haben kann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.