LG Wuppertal: Haus mit Gewerbeeinheit und zwei Wohnungen ist kein Einfamilienhaus

Montag, 21.08.2023

Das Landgericht Wuppertal hat in seinem Urteil vom 15.08.2023 (Az. 4 O 376/22) entschieden, dass es sich bei einem Haus mit Gewerbeeinheit, das über zwei separate Wohnungen und ein Ladengeschäft verfügt, nicht um ein Einfamilienhaus im Sinne des § 656c BGB handelt. Die Klägerin, eine Maklergesellschaft, hatte das Objekt im Auftrag des Verkäufers zum Kauf angeboten und mit der Beklagten einen Maklervertrag abgeschlossen. Die Beklagte erwarb das Haus schließlich zu einem Kaufpreis von 630.000,00 Euro. Die Klägerin forderte daraufhin den vereinbarten Maklerlohn in Höhe von 29.988,00 Euro von der Beklagten.

Das Gericht entschied, dass der Anspruch der Klägerin gerechtfertigt ist. Nach objektiver Betrachtung sei das Haus kein Einfamilienhaus, da es in zwei separate Wohnungen aufgeteilt sei, die jeweils über einen eigenen Zugang, Stromversorgung und Küche verfügten und von zwei Haushalten bewohnt wurden. Dies entspreche nicht der Definition eines Einfamilienhauses im allgemeinen Sprachgebrauch. Zudem sei das Haus auch kein Einfamilienhaus im Sinne des § 656c BGB, da es über eine Gewerbeeinheit verfüge, die nicht dem Wohnen einer Familie diene. Die Annahme der Beklagten, dass der gewerbliche Teil des Hauses untergeordnet sei, spiele keine Rolle, da die Gesetzesmaterialien eine solche Einschränkung nicht vorsehen.

Schließlich entschied das Gericht, dass die Beklagte beim Maklerlohn gemäß § 280 BGB in Verzug gekommen ist und daher auch die Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2022 zu zahlen hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wurde auf 29.988,00 Euro festgesetzt.

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