LG Wuppertal: Schadensersatzforderung bei herabfallendem Ast zurückgewiesen

Donnerstag, 22.06.2023

Am 13.06.2023 fällte das Landgericht Wuppertal ein Urteil (Az. 4 O 3/22) in einem Schadensersatzprozess bezüglich eines herabfallenden Astes, der ein Fahrzeug beschädigte. Der Kläger ist Eigentümer eines VW Golf VII GTD und nahm den mutmaßlichen Grundstückseigentümer sowie dessen Vertreterin auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger behauptet, dass der Ast von einem Baum fiel, der sich auf dem Grundstück der Beklagten zu 2) befunden habe und dessen morscher Zustand die Schädigung verursachte. Das Gericht befand, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt, da keine regelmäßigen Sichtkontrollen stattgefunden haben. Allerdings konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Baum tatsächlich morsch war und ob dies durch Kontrollen vorhersehbar gewesen wäre.

Zudem stellte das Gericht fest, dass der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht Eigentümer des Grundstücks war, weshalb ihm keine Verkehrssicherungspflicht oblag.

Das Gericht wies die Klage daher ab, da kein innerer Zusammenhang zwischen der Verkehrssicherungspflichtverletzung und der Eigentumsverletzung nachgewiesen werden konnte.

Der Kläger wurde daraufhin zur Zahlung der weiteren Prozesskosten und der Kosten der Streithelferin verurteilt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.