LSG Hamburg: Sozialleistungen nur bei nachweislich eingegangenem Antrag

Donnerstag, 20.07.2023

Das Landessozialgericht Hamburg 4. Senat hat am 30.06.2023 im Urteil mit dem Aktenzeichen L 4 AS 232/22 D entschieden, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin hatte vom Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Juli 2021 beantragt. Die Klägerin stand in dieser Zeit in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Tochter, wobei die Tochter im Mai 2021 aus der Wohnung der Klägerin ausgezogen war.

Der Beklagte informierte die Klägerin im April 2021 darüber, dass die Leistungen nach dem SGB II Ende Mai auslaufen und ein entsprechender Antrag für die Weitergewährung gestellt werden müsse. Die Klägerin gab jedoch an, dass sie bereits im Juni 2021 einen Antrag gestellt habe, den sie persönlich in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen habe. Der Beklagte teilte jedoch mit, dass kein Antrag vorliege. Erst im August 2021 reichte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag ein, der dann bewilligt wurde.

Das Sozialgericht Hamburg wies die Klage der Klägerin ab, da kein Nachweis für einen Antragseingang vor August 2021 vorlag. Die Klägerin legte daraufhin Berufung vor dem Landessozialgericht ein. In der mündlichen Verhandlung sagten die Zeuginnen aus, dass sie den Antrag zusammen mit der Klägerin ausgefüllt und persönlich in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen hatten. Das Gericht konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, dass tatsächlich ein Antrag vor August 2021 eingegangen war. Die Aussagen der Zeuginnen widersprachen sich teilweise und waren auch nicht mit den Angaben der Klägerin und den eidesstattlichen Versicherungen der Zeuginnen deckungsgleich. Zudem fanden sich in der Leistungsakte des Beklagten keine Unterlagen, die auf einen Antragseingang vor August 2021 hindeuteten.

Das Landessozialgericht wies die Berufung der Klägerin daher zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Monate Juni und Juli 2021, da kein rechtzeitiger Antrag nachgewiesen werden konnte. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Kostenentscheidung basiert auf dem Ausgang der Hauptsache und ergibt sich aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG lagen nicht vor.

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