OLG Dresden: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Nassreinigung von Fliesenboden

Freitag, 18.08.2023

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 21.07.2023 (Aktenzeichen 1 U 2377/22) entschieden, dass die Nassreinigung eines Fliesenfußbodens in einem Supermarkt während der Öffnungszeiten als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzusehen ist, wenn keine ausreichenden Schutzmaßnahmen für die Kunden getroffen werden. In dem konkreten Fall wurde die Beklagte dazu verurteilt, dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 EUR zu zahlen. Weitere Ansprüche wurden teilweise abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wurde größtenteils zurückgewiesen, lediglich eine Auslagenentscheidung wurde zu ihren Gunsten abgeändert.

Das Gericht stellte fest, dass die Mitarbeiter des Supermarktes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Im konkreten Fall hatten die Mitarbeiter des Supermarktes keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, um eine Rutschgefahr aufgrund von Nässe auf dem Boden zu verhindern. Das Gericht betonte, dass insbesondere in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen wie Supermärkten strengere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten gelten. Nässe und Verunreinigungen auf dem Boden müssen regelmäßig kontrolliert und beseitigt werden.

Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat, indem sie den Fußboden während der Öffnungszeiten nass gereinigt hat, ohne ausreichende Schutzmaßnahmen für die Kunden zu treffen. Dabei wurde die Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung größtenteils zurückgewiesen. Lediglich eine Auslagenentscheidung wurde zu Gunsten der Beklagten abgeändert. Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass der Kläger keine Mitschuld an dem Unfall trifft. Er hat die Nässe auf dem Boden wahrgenommen und sich vorsichtig fortbewegt. Die Berufung der Beklagten wurde größtenteils zurückgewiesen.

Zudem wurde der Beklagten auferlegt, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 12.629,54 EUR zu zahlen. Das Schmerzensgeld beläuft sich dabei auf 12.000,00 EUR. Die Höhe des Schmerzensgeldes wurde anhand vergleichbarer Fälle und der konkreten Verletzung des Klägers festgelegt. Es wurde berücksichtigt, dass der Kläger aufgrund seiner bereits bestehenden Gehbehinderung besonders sturzanfällig war und der Unfall zu einer erheblichen Einschränkung seiner Mobilität führte.

Die Kostenentscheidung wurde zu Lasten der Beklagten getroffen, da die Berufung der Beklagten nur zu einem geringen Teil erfolgreich war. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vorlagen. Der Fall stellt eine Einzelfallentscheidung dar und wirft keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf.

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