Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Urteil am 8. Mai 2023 (Aktenzeichen: 16 U 44/22) über einen Streit bezüglich Rückzahlungsansprüchen von Eigengeldern im Zusammenhang mit der Errichtung eines Betriebskindergartens entschieden. Die Klägerin hatte der Beklagten Eigengelder zur Verfügung gestellt und verlangte nun deren Rückzahlung. Das Landgericht Gießen hatte die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin wurde nun ebenfalls zurückgewiesen.
Die Klägerin argumentierte in der Berufung, dass die Kosten für die Verlegung der Hubschrauberlandestelle, die ausschließlich durch die Verlegung entstanden seien, nicht als Gesamtfinanzierungskosten im Sinne der Erstellungs- und Erschließungsvereinbarung (EEV) anzusehen seien. Die Klägerin führte an, dass diese Kosten keinen inneren Zusammenhang mit dem Bauvorhaben hätten und auch nicht auf Einwendungen von Nachbarn oder rechtlichen Anforderungen basieren würden. Die Klägerin argumentierte weiter, dass die Auslegung der Klausel zur „Mehrkosten des Bauvorhabens“ durch das Landgericht fehlerhaft sei.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied jedoch, dass die Kosten für die Verlegung der Hubschrauberlandestelle als Gesamtfinanzierungskosten anzusehen seien. Das Gericht argumentierte, dass die Bauaufsichtsbehörde die Verlegung in Verbindung mit der Baugenehmigung gefordert habe und mit einem Widerruf der Baugenehmigung gedroht habe, falls die Verlegung nicht erfolge. Die Kosten für die Verlegung seien somit als behördliche Anforderungen anzusehen und in den Gesamtkosten des Bauvorhabens enthalten. Die Argumentation der Klägerin, dass die Verlegung keine originäre öffentliche Aufgabe der Klägerin sei und nur im Interesse der Beklagten erfolgte, ließ das Gericht nicht gelten.
Das Gericht berücksichtigte auch den Sinn und Zweck der Klausel zur „Mehrkosten des Bauvorhabens“. Es argumentierte, dass nicht sämtliche ungeplanten und unerwarteten Mehrkosten von der Finanzierungsklausel erfasst seien. Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass in diesem Fall eine Rechtsunsicherheit für die Parteien bestanden hätte, wenn die Verlegung der Hubschrauberlandestelle nicht erfolgt wäre. Die Beklagte wäre möglicherweise mit dem Widerruf der Baugenehmigung konfrontiert worden, was den Fortgang des Bauvorhabens gefährdet hätte. Daher seien die Kosten für die Verlegung als notwendige Mehrkosten anzusehen.
Die Klägerin argumentierte auch, dass das angefochtene Urteil eine Überraschungsentscheidung darstelle und ihr rechtliches Gehör verletze. Das Gericht wies diese Argumentation jedoch zurück und erklärte, dass das Landgericht eine Beweiserhebung zur Absprache der Parteien zur Übernahme der Verlegungskosten durchgeführt habe. Eine mögliche Änderung der Rechtsauffassung des Landgerichts sei jedoch nicht hinreichend dargelegt worden.