OLG Frankfurt: „Bankrott“ bei Autocomplete von Suchmaschine zulässig

Freitag, 28.04.2023

Im Streit um die Autocomplete-Funktion von Google hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Urteil vom 20.04.2023, Az. 16 U 10/22, eine Entscheidung getroffen. Ein Unternehmer, der seinen Namen mit dem Begriff „bankrott“ in Verbindung gebracht sah, hatte gegen Google geklagt. Das OLG wies die Klage zurück und stellte fest, dass die Verknüpfung nach den Einzelfallumständen zulässig sei.

Der Kläger ist Inhaber einer Unternehmensgruppe im Bereich Innendesign von Hotels. Bei der Google-Suche mit seinem Vor- und Nachnamen erschien über die Autocomplete-Funktion der Vorschlag „bankrott“. Hintergrund dafür waren zwei insolvente Unternehmen, die vor etwa zehn Jahren zur Unternehmensgruppe des Klägers gehörten und später aus dem Handelsregister gelöscht wurden. Ein Webseiteneintrag eines Inkassounternehmens, das eine Forderung des Geschäftspartners der Unternehmensgruppe eingezogen hatte, bezog sich konkret auf den Kläger.

Der Kläger forderte die Unterlassung der Anzeige des Suchergänzungsvorschlags „bankrott“ sowie der Verlinkung auf die Webseite mit Informationen zur Zahlungsfähigkeit. Das Landgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Löschung des Suchvorschlags verpflichtet.

Die Beklagte, Google, legte Berufung ein, und das OLG änderte das Urteil des Landgerichts ab und wies die Klage insgesamt zurück. Es entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung des Suchvorschlags „bankrott“ bei der Suche nach seinem Namen habe. Die Autocomplete-Funktion könne zwar als automatische Verarbeitung personenbezogener Daten betrachtet werden, aber die Interessen der Nutzer und der Öffentlichkeit hätten Vorrang vor den Interessen des Klägers.

Eine umfassende Grundrechtsabwägung zeigte, dass die Bedeutung des Suchvorschlags „bankrott“ unbestimmt sei. Ein verständiger Internetnutzer wisse, dass der Suchvorschlag automatisch generiert werde und keine eigenständige Behauptung darstelle. Der Vorschlag sei lediglich ein Anlass für weitere Recherchen. Auch sei nicht klar, wie eine Verbindung zwischen dem Kläger und dem Begriff „bankrott“ inhaltlich auszugestalten wäre, da es tatsächliche Anknüpfungstatsachen dafür gebe.

Das OLG betonte, dass der Begriff „bankrott“ im allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur den strafrechtlichen Vorwurf des § 283 StGB umfasse, sondern auch im Sinne von Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz verwendet werde.

Die Berufung des Klägers auf die Auslistung der konkreten URL mit Informationen zur Zahlungsfähigkeit hatte keinen Erfolg. Die Rechte des Klägers müssten hier hinter dem Informationszugang der Nutzer und dem Recht von Google auf freie Meinungsäußerung zurücktreten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegen kann.