OLG Saarbrücken: Wirtschaftliche Verhältnisse müssen bei Bußgeldern nicht berücksichtigt werden

Mittwoch, 17.05.2023

Das Saarländische Oberlandesgericht in Saarbrücken hat in einer Entscheidung vom 08.05.2023 (Aktenzeichen: 1 Ss (OWi) 8/23) festgestellt, dass bei einer nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) in der Regel keine näheren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen erforderlich sind.

Der Fall ging dabei auf einen Vorfall zurück, bei dem der Betroffene unter der Wirkung eines berauschenden Mittels ein Kraftfahrzeug führte. Das Amtsgericht St. Ingbert hatte daraufhin eine Geldbuße in Höhe von 600,- Euro und ein Fahrverbot von drei Monaten gegen den Betroffenen verhängt. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

Das Saarländische Oberlandesgericht stellte fest, dass die Rechtsbeschwerde zwar form- und fristgerecht eingelegt wurde und auch im Übrigen zulässig war, jedoch in der Sache keinen Erfolg hatte. Es wurde festgestellt, dass das Amtsgericht keine Rechtsfehler bei der Festsetzung der Geldbuße und des Fahrverbots begangen hatte. Insbesondere sei das Amtsgericht nicht dazu verpflichtet gewesen, nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen.

Das Gericht argumentierte, dass nach § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 OWiG die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen für die Bemessung der Geldbuße neben der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft, in Betracht gezogen werden können. Allerdings komme den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Bußgeldregelsätze, die der Verordnungsgeber im Bußgeldkatalog festgelegt hat, orientieren sich vielmehr an der Bedeutung des Verkehrsverstoßes und dem Tatvorwurf. Die Regelsätze gehen von gewöhnlichen Tatumständen und durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus, so dass eine weitere Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in der Regel nicht erforderlich ist, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für vom Regelfall abweichende finanzielle Verhältnisse vorliegen.

Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene weder im Vorfeld noch in der Hauptverhandlung Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, die Anlass zu weiterer Sachaufklärung gegeben hätten. Daher war das Amtsgericht nicht dazu verpflichtet, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen von Amts wegen weiter aufzuklären. Auch die Verhängung des dreimonatigen Fahrverbots wurde als angemessen erachtet.

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