OVG Berlin-Brandenburg: Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften

Donnerstag, 13.07.2023

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 10. Senat, hat am 28.06.2023 eine Entscheidung zum Aktenzeichen OVG 10 S 17/23 getroffen. Dabei ging es um eine Nachbarklage gegen den Bau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und sechs Stellplätzen auf dem Nachbargrundstück. Der Antragsteller wollte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung erreichen.

Das Gericht wies die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. April 2023 zurück. Die Begründung lautete, dass die angefochtene Baugenehmigung keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt.

Der Antragsteller hatte Einwände gegen die Größe, das Erscheinungsbild und die Dimension des Bauvorhabens erhoben. Er argumentierte, dass das Gebäude überdimensioniert sei und nicht in das dörfliche Umfeld passe, das von Einfamilienhäusern geprägt sei. Auch bemängelte er die Nähe der geplanten Terrassen des Vorhabens zu seinem Grundstück.

Das Gericht stellte klar, dass das Nachbarrechtsgesetz lediglich die privatrechtlichen Beziehungen der Grundstücksnachbarn regelt und keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften betrifft. Öffentlich-rechtliche Aspekte wie das Maß der baulichen Nutzung sind durch das Gesetz nicht berührt.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg, da das Gericht die Rügen des Antragstellers zurückwies. Es betonte, dass das bauplanungsrechtliche Merkmal des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet. Der Antragsteller konnte keine Verletzung subjektiver Rechte nachweisen. Auch das Rücksichtnahmegebot wurde nicht verletzt, da das geplante Gebäude weder eine erdrückende Wirkung hatte noch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten für den Nachbarn schuf.

Das Gericht stellte abschließend fest, dass die Baugenehmigung rechtmäßig war, und wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Die Kosten der Beschwerde wurden dem Antragsteller auferlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst tragen musste. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wurde auf 3.750,00 EUR festgesetzt.