OVG NRW: Ablehnung eines Bewerbers bei der Polizei wegen Veranlagung zur Harnsteinbildung rechtens

Mittwoch, 23.08.2023

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in einem Beschluss vom 15.08.2023, Aktenzeichen 6 B 684/23, die Beschwerde eines Bewerbers zurückgewiesen, der die Verpflichtung des Antragsgegners zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst bzw. Fortführung des Bewerbungsverfahrens begehrt hatte. Der Antragsteller hatte sich gegen die Ablehnung seiner Bewerbung durch das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei des Landes NRW (LAFP NRW) gewandt. Das Verwaltungsgericht Münster hatte die Anträge bereits abgelehnt.

Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht hat. Die Ablehnung seiner Bewerbung durch den Antragsgegner verletze ihn nicht in seinem Anspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Das Oberverwaltungsgericht beruft sich dabei auf die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes NRW und der Polizeivollzugsdienstverordnung.

Der Antragsteller erfülle die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst nicht, da er aufgrund seiner Veranlagung zur Harnsteinbildung und der zur Vorbeugung eines Rezidivs notwendigen Harnsteinmetaphylaxe zum Einstellungstermin nicht polizeidiensttauglich sei. Der Antragsteller hatte in seiner Bewerbung angegeben, dass es bei ihm im September 2021 zu einer Harnsteinbildung gekommen sei und er seitdem den Empfehlungen zur Metaphylaxe folgt. Der Polizeiarzt habe in seiner Stellungnahme die Richtigkeit dieser Angaben bestätigt und aufgrund der Harnsteinmetaphylaxe eine Polizeidiensttauglichkeit verneint. Das Oberverwaltungsgericht stimmt dieser Einschätzung zu und verweist auf die Empfehlungen der S2k-Leitlinie zur Diagnostik, Therapie und Metaphylaxe der Urolithiasis.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde nun vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Der Antragsteller konnte nicht nachweisen, dass die polizeiärztliche Stellungnahme unzutreffend oder unzureichend sei. Seine Einwände gegen die Risikoeinschätzung eines Steinrezidivs wurden vom Gericht als nicht überzeugend angesehen. Das Gericht betonte zudem, dass es nicht relevant sei, ob der Antragsteller derzeit an gesundheitlichen Beschwerden leidet. Entscheidend sei vielmehr, dass die zur Vorbeugung eines Rezidivs notwendige Harnsteinmetaphylaxe die Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers beeinträchtigt. Eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr sei bei Einsätzen der Bereitschaftspolizei unter Tragen einer Körperschutzausstattung nicht gewährleistet.

Das Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass es nicht entscheidend sei, ob das Risiko eines Rezidivs bei einer Harnsteinneubildung gering sei. Der Antragsgegner als Dienstherr sei verpflichtet, den Antragsteller vor dem vermeidbaren Risiko eines Rezidivs zu schützen. Das Oberverwaltungsgericht verwies in diesem Zusammenhang auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Der Antragsteller hatte sich auch auf höchstrichterliche Rechtsprechung berufen, die eine gesundheitliche Eignung nur dann abspreche, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintrete. Das Oberverwaltungsgericht wies jedoch darauf hin, dass diese Rechtsprechung sich auf Bewerber beziehe, deren gesundheitliche Eignung im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung vorhanden sei.

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